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   OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06   

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https://dejure.org/2006,4619
OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06 (https://dejure.org/2006,4619)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 9 WF 137/06 (https://dejure.org/2006,4619)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 9 WF 137/06 (https://dejure.org/2006,4619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Besondere, auf dem Solidarprinzip beruhende Form der Sozialhilfe; Unfallversicherung als eine einem Sparvertrag oder einer Kapital bildenden Lebensversicherung vergleichbare Versicherung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127 Abs. 2
    Mitwirkungspflichten des Antragsstellers von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1399
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Brandenburg, 16.02.2005 - 9 WF 38/05

    Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120).

    Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972).

  • OLG Brandenburg, 05.01.2006 - 9 WF 358/05

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbare

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Daran ändert auch nichts, dass dieses Kapital - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist (Brandenburgisches OLG OLGReport 2006, 256, 257; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466).

    Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbussen verbunden sind (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; Brandenburgisches OLG OLG-Report 2006, 256, 257; i. E. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466).

  • OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 2 WF 34/04

    Prozesskostenhilfe: Einsatz von für Alterssicherung angespartem Kapital

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Daran ändert auch nichts, dass dieses Kapital - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist (Brandenburgisches OLG OLGReport 2006, 256, 257; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466).

    Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbussen verbunden sind (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; Brandenburgisches OLG OLG-Report 2006, 256, 257; i. E. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466).

  • OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 9 WF 29/05

    Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller; Begriff der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120).

    Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2003 - 9 WF 9/03

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Prozesskostenvorschussanspruch durch die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120).

    Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl. auch BGH JAmt 2005, 323, 324).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468).
  • BGH, 09.10.2003 - IX ZA 8/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99).
  • OLG Brandenburg, 04.09.2003 - 9 WF 158/03

    Zur Frage der Vollstreckbarkeit von Unterhaltszahlungen bei scheinbarer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2003 - 11 WF 5/03

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Einsatzpflicht des Antragstellers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06
    Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468).
  • OLG Köln, 24.04.2003 - 25 WF 73/03

    Einsatz des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten

  • OLG Celle, 09.12.2004 - 21 WF 351/04

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz von Sparguthaben

  • AG Pforzheim, 01.07.2004 - 5 F 162/04

    Prozesskostenhilfe: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten

  • KG, 04.02.2003 - 17 WF 19/03

    Prozesskostenhilfe: Einsatz des Rückkaufwerts der Lebensversicherung zur

  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 156/15

    Verfahrenskostenhilfe auch bei Eigentum an Dreifamilienhaus möglich

    Der Einsatz von Vermögenswerten ist grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Verwertung Einbußen verbunden sind (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915f, bei juris Langtext Rn 7; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1396, 1397; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 1399, 1400; OLG Celle, FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2006 - 16 WF 289/06

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Behandlung einer von einem

    Der Vermögenseinsatz von Lebens- und Rentenversicherungen ist in der Rechtsprechung umstritten (verneinend für staatlich geförderte Verträge: Senat, FamRZ 2006, 1850; bejahend etwa OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1399 m. Anm. Zimmermann; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2005, 466, mit Anm. Weil).
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2009 - 9 WF 69/09

    Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandeln zur Sache

    Unabhängig davon, dass angesichts gegebener - und hier nicht genutzter - Rechtsmittelmöglichkeiten das Ablehnungsgesuch in der Regel nicht auf angebliche Fehler in einem vorausgegangenen Verfahren gestützt werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2006, 9 WF 137/06; Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 6. Juni 2007, 2 WF 10/07 , Beschl.v. 22. September 2008, 2 WF 18/08), sind im vorliegenden Verfahren keine Fehler erkennbar, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 9 WF 411/06

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Darlegungslast hinsichtlich eigener

    Über Einkommen und Vermögen hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne besondere Aufforderung zu erklären, da für die Prozesskostenhilfe beantragende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur: FamRZ 2004, 120; 2005, 1912; NJW-RR 2005, 871/872; FamRZ 2006, 1399).
  • OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16

    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss,

    Deren Einsatz bedeutet auch keine Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB XII. Sie ist nicht anders zu behandeln, als Kapital bildende Lebensversicherungen (vgl. zu Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherungen: BbgOLG, Beschl. v. 9. Mai 2006 - 9 WF 137/06 -, juris Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2007 - 9 WF 255/07
    Deshalb muss eine vorhandene Lebensversicherung grundsätzlich einer Verwertung zugeführt werden, sei es durch Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden darf (Senat, FamRZ 2006, 1399 f.; OLG-Report 2006, 256; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 466; vgl. auch: BVerwG, NJW 2004, 3647/3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG, FamRZ 2003, 1394).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2008 - 9 WF 139/08
    Über Einkommen und Vermögen hat sich der Antragsteller grundsätzlich auch ohne besondere gerichtliche Aufforderung zu erklären, da für jeden um Verfahrenskostenhilfe Ersuchenden erkennbar ist, dass ihm nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann ( OLG Naumburg, OLGR 2007, 847; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1852, 1853; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1399 m.w.N.).
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